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Verleihbedingungen

wer kann ausleihen?

Mitgliedsorganisationen und Einrichtungen in den Kreisjugendringen München-Stadt und München-Land sowie des Ev. Luth. Dekanatsbezirk München und dem Bund Deutscher Katholischer Jugend bekommen eine Ermäßigung von 40% auf die Ausleihgebühren.

 

Jugendverbände und Kirchengemeinden welche keiner der oben genannten Verbände angehören erhalten eine Ermäßigung von 25% auf die Ausleihgebühren.

 

Sonstige gemeinnützige Institution können Zelte zum regulären Preis ausleihen.

 

An Privatpersonen und wirtschaftliche Institution können wir grundsätzlich nicht verleihen.

 

Der Vertrag zwischen Leihendem und Zelteverleih der Evangelischen Jugend München kommt durch den von beiden Seiten unterschriebenen Entleihvertrag zustande, nicht durch Bestätigungen des Zelteverleihs per Telefon oder Email.

Zeiten & fristen

Wird der Rückgabetermin ohne vorherige Absprache nicht eingehalten, bezahlt der Leihende alle zusätzlichen Entleihtage ab dem 1. Tag nach Ende des im Vertrag festgelegten Nutzungszeitraumes bis zum tatsächlichen Rückgabetag für bis dahin nicht zurückgegebenes Material. Wird bestelltes Material nicht abgeholt oder nicht bis spätestens 4 Wochen vor der Abholung abgesagt, stellt der Zelteverleih die gesamten Entleihgebühren laut Vertrag in Rechnung. Es ist möglich bis 7 Tage vor der Ausgabe der Zelte und des Materials die Anzahl zu verändern. Wird die Anzahl um mehr als 20 % reduziert, behält sich der Zelteverleih vor, die Ausfallgebühr in Rechnung zu stellen. Bei Angabe von falschen Verleihdaten ist der Zelteverleih berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen oder Gebühren für den gesamten Zeitraum von Abholung bis Rückgabe zu berechnen.

beschädigung & verlust

Für jegliche Beschädigungen und Verluste, die bei Transport und während der Nutzung entstehen, ist der Entleiher verpflichtet, vollen finanziellen Ersatz zu leisten (Preis für Neuanschaffung inkl. Aufwand an Arbeitszeit).

 

Der/die Leihende ist ebenso verpflichtet, vollen finanziellen Ersatz (Preis für Neuanschaffung inkl. Aufwand an Arbeitszeit) für alle Schäden zu leisten, die nach Rückgabe von feuchtem Zeltmaterial durch den Entleiher (Schimmel) entstehen.

 

Bei starker Beschädigung oder starken Verunreinigungen des Zeltmaterials durch den/die Entlleihende:n liegt es im Ermessen des Zelteverleihs, dem/der Entleihenden anstelle des Neupreises eine Wertminderung in Rechnung zu stellen.

 

Entleihende werden dringend dazu angehalten, eine Versicherung für die ausgeliehenen Zelte abzuschließen.

 

Das ausgegebene Zeltmaterial ist gesäubert, trocken und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben. 

 

Entstandene Beschädigungen sind bei der Rückgabe sofort anzuzeigen. Bei Rückgabe von ungereinigtem, nassem und / oder beschädigtem Material ist der/die Entleihende verpflichtet für die für Reinigung und Instandsetzung anfallenden Arbeitszeiten und Materialien aufzukommen.